Studiengebühren & Co.

Prinzipiell müssen alle Studierenden die Gebühren zahlen, es sei denn, sie sind entweder beurlaubt oder von den Gebühren befreit. Gründe für eine Beurlaubung könnt Ihr entweder unter http://www.uni-tuebingen.de/studiengebuehren/ oder bei den Mitarbeitern des  Sachgebiets Studiengebühren in der Rümelinstr. 11 direkt erfahren.

Wenn Ihr Glück habt, gehört Ihr vielleicht zu den Studierenden, die sich von den Studiengebühren befreien lassen können/befreit sind.

Automatisch befreit seid Ihr, wenn

  1. Ihr ein im Studiengang vorgeschriebenes Praxissemester absolviert (nur unter bestimmten Bedingungen).
  2. Ihr einen Promotionsstudiengang absolviert.
  3. Ihr kein deutscher Staatsbürger seid, allerdings nur, wenn es mit Eurem Heimatland (z.B. Erasmusprogramm) oder Eurer Heimathochschule (interuniversitäres Austauschprogramm) eine entsprechende Vereinbarung gibt und wenn Ihr aufgrund dieser Vereinbarung hier studiert. Es lohnt sich für einen Ausländer/eine Ausländerin allerdings nachzuprüfen, ob er/sie überhaupt Gebühren bezahlen muss.
  4. Ihr an zwei Hochschulen zugleich immatrikuliert seid und Euer Studienschwerpunkt an der anderen Hochschule liegt, müsst Ihr an die Uni Tübingen keine Gebühren zahlen. (Aber an die andere Hochschule!)
  5. Ihr Euch erstmalig einschreibt und über eine in der EU erworbene Hochschulzugangsberechtigung (z.B. Abitur) mit eine Notendurchschnitt von 1,2 oder besser verfügt. (Darauf müsst Ihr die Uni hinweisen!)
  6. Ihr Stipendiat/Stipendiatin von bestimmten Begabtenförderungswerken seid. Dies gilt auch für ausländische Studierende. (Darauf müsst Ihr die Uni ebenfalls hinweisen!)

 

Außerdem könnt Ihr eine Gebührenbefreiung vor Vorlesungsbeginn beantragen, wenn:

  1. Ihr einen Antrag auf Beurlaubung stellt.
  2. Ihr ein eigenes Kind (auch adoptiert oder Pflegekind) pflegt oder erzieht, das zu Semesterbeginn das 8. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.
  3. Ihr mindestens zwei Geschwister habt, die zeitgleich an einer Hochschule in Baden-Württemberg studieren und dort Studiengebühren zahlen oder für jeweils mindestens 6 Semester gezahlt haben.
  4. Ihr über eine Behinderung nach §2 SGB IX verfügt, die erheblich studienerschwerende Auswirkungen hat und die Ihr durch einen Schwerbehindertenausweis der Klasse GdB 50 oder mehr oder durch ein fachärztliches Attest nachweisen könnt.

Des weiteren können noch in ganz wenigen Ausnahmefällen Studiengebühren erlassen werden. Falls Ihr die Studiengebühren nicht auf einmal zahlen könnt, könnt Ihr auch versuchen, eine Stundung oder Ratenzahlung zu beantragen.

 

Das Sozialreferat hat diese Auflistung nach bestem Wissen zusammengestellt, es kann aus rechtlichen Gründen allerdings nicht für die Vollständigkeit und Richtigkeit dieser Angaben garantieren.

 

Als letzte Möglichkeit bleibt Euch noch, einen Studienkredit aufzunehmen.Das Sozialreferat hat sich einige Studienkredite mal genauer angekuckt und ist zu der (persönlichen) Meinung gekommen, dass die Studienkredite alle relativ teuer sind.Am besten verdient Ihr Euch die Studiengebühren, wenn Ihr sie nicht bezahlt bekommt oder Euch von ihnen befreien lassen könnt, durch Arbeit. Dabei gilt es zu beachten, dass man ab einem gewissen Einkommen (Achtung! Das ist nicht wirklich hoch!) den Kindergeldanspruch verliert, was wiederum manchmal einen Verlust der Krankenmitversicherung bei den Eltern nach sich ziehen kann. Wenn Ihr doch einen Studienkredit aufnehmt, achtet auf das „Kleingedruckte“. Meistens müsst Ihr den Kredit für Eure gesamte verbleibende Studienzeit in Anspruch nehmen! Schaut am besten noch einmal in den Punkt „Studien- und Lebensfinanzierung“ rein.

Infos zu Verwendung der Studiengebühren

Wir haben für Euch eine Liste mit Verweisen auf Seiten erstellt, auf denen die Universität bzw. die jeweiligen Fakultäten selbst Auskunft über die Verwendung der eingenommenen Studiengebühren geben.

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